Das neue Waffengesetz vom 11.Oktober 2002 :

 

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3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73,

     ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates

das folgende Gesetz beschlossen:

 

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Waffengesetz (WaffG)

Artikel 2 Beschussgesetz (BeschG)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von

Kriegswaffen

Artikel 4 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 7 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der

Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter

Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz

und dem Sprengstoffgesetz

Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10 Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz

Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz

Artikel 12 Änderung des Sprengstoffgesetzes

Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-

Verordnung

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und

der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.

EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG

Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Artikel 15 Änderung des Bundesjagdgesetzes

Artikel 16 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 18 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften

 

Artikel 1

Waffengesetz (WaffG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und

Jugendliche

Abschnitt 2

Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1

Allgemeine

Voraussetzungen für Waffenund

Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

§ 5 Zuverlässigkeit

§ 6 Persönliche Eignung

Gesetz

zur Neuregelung des Waffenrechts

(WaffRNeuRegG)*)

Vom 11. Oktober 2002

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3971

§ 7 Sachkunde

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und

Anordnungen

Unterabschnitt 2

Erlaubnisse für

einzelne Arten des Umgangs mit

Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und

Schießen

§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit

Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Unterabschnitt 3

Besondere Erlaubnistatbestände

für bestimmte Personengruppen

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch

Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch

Sportschützen

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch

Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur

Brauchtumspflege

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch

Waffen- oder Munitionssammler

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch

Waffen- oder Munitionssachverständige

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen

von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge

eines Erbfalls

Unterabschnitt 4

Besondere Erlaubnistatbestände

für Waffenherstellung, Waffenhandel,

Schießstätten, Bewachungsunternehmer

§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

§ 22 Fachkunde

§ 23 Waffenbücher

§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition

durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

Unterabschnitt 5

Verbringen und

Mitnahme von Waffen oder

Munition in den, durch den oder aus

dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich

des Gesetzes

§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich

des Gesetzes

§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich

des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen

Union

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder

aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer

Feuerwaffenpass

§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme

von Waffen oder Munition in den oder durch den

Geltungsbereich des Gesetzes

Unterabschnitt 6

Obhutspflichten, Anzeige-,

Hinweis- und Nachweispflichten

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der

Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

§ 37 Anzeigepflichten

§ 38 Ausweispflichten

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

Unterabschnitt 7

Verbote

§ 40 Verbotene Waffen

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Abschnitt 3

Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden

§ 45 Rücknahme und Widerruf

§ 46 Weitere Maßnahmen

§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen

oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

§ 49 Örtliche Zuständigkeit

§ 50 Kosten

Abschnitt 4

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 51 Strafvorschriften

§ 52 Strafvorschriften

§ 53 Bußgeldvorschriften

§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall

Abschnitt 5

Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden,

Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete

Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

§ 57 Kriegswaffen

Abschnitt 6

Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

§ 58 Altbesitz

§ 59 Verwaltungsvorschriften

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Zweck

des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder

Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände

und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die

Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu

beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere

Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere

wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder

Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder

Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder

herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt

sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer

diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,

damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt

oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die

Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe

b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs

und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage

1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher

geregelt.

§ 2

Grundsätze des Umgangs

mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen

gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der

Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz

genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der

Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist

verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz

oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem

Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1

und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die

Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz

oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von

diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der

Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und

der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die

zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des

Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse

an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen

können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der

Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den

Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.

Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 3

Umgang

mit Waffen oder Munition

durch Kinder und Jugendliche

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungsoder

Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1

unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten

mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1

Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche

im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen

zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen.

Abschnitt 2

Umgang mit Waffen oder Munition

U n t e r a b s c h n i t t 1

Allgemeine Voraussetzungen für

Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 4

Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche

Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer

Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in

Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und

Sachschäden – nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder

Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller

seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf

Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen

Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,

mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut

auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu

prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das

Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen

zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung

der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen

des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der

Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3973

§ 5

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen

nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn

seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung

zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig

verwenden werden,

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder

sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände

nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden,

die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt

über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der

Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang

mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder

Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen

Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem

Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von

mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal

zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind oder bei denen die Verhängung von

Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem

Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf

Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als

Organisation unanfechtbar verboten wurde oder

der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach

dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das

Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft

zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen

verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt

haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung,

insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben

der Völker gerichtet sind,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen

Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem

Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines

der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen

haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1

nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene

auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt

verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des

Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht

abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen

Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung

folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen

Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2

Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob

Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

begründen; die örtliche Polizeidienststelle

schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr

vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen

Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen

Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die

Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen

Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einvernehmen

mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen

Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister

mitgeteilt hat.

§ 6

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen

nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass sie

1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden

Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen

oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß

umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren

können oder dass die konkrete Gefahr einer

Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der

Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt

sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme

der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der

persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister

eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach

§ 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes

entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die

persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder

bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten

Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde

dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines

amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen

Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung

aufzugeben.

3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet

haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis

zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene

Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches

Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1

gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im

Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über

die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2

und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden

zu erlassen.

§ 7

Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine

Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat

oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung

nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen

und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die

Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der

Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den

anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

§ 8

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn

gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder

Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche

Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze,

Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler,

Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete

Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als

Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder

Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere

vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem

nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband

angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

§ 9

Inhaltliche Beschränkungen,

Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr

von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben

und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem

Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden

Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse

befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert

und ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung

oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt

2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27

Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen

zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen

werden.

U n t e r a b s c h n i t t 2

E r l a u b n i s s e f ü r

einzelne Arten des Umgangs mit

Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10

Erteilung von Erlaubnissen zum

Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen

wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung

in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für

die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art,

Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die

Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines

Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet

erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis

nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen

Behörde unter Benennung von Name und Anschrift

des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und

seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere

Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt

werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem

schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt

werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein

der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen

unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4

Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat,

für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht

vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet

die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen

Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht

mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor,

so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen

Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht

innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche

Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1

bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen

Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen

und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die

darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen

Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein

für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für

den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren

zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen

Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum

Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen

auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3975

kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden,

sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes

Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich

des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder

Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes

Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen

für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1

genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe

wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

§ 11

Erwerb und

Besitz von Schusswaffen oder

Munition mit Bezug zu einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe

nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A

bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur

erteilt werden, wenn sie

1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat

im Wege der Selbstvornahme verbringen wird

oder

2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen

Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition

nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen

beabsichtigt.

Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe

nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition

für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die

Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung

dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.

(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich

dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach

Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für

eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer

Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis

erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

vorliegen.

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe

bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen

Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung

oder der Beförderung

erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen

Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung

oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen

oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn

und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen

oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen

sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen

oder einer zur Brauchtumspflege Waffen

tragenden Vereinigung,

c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe

von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des

Berechtigten ausüben darf;

4. von einem anderen,

a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat,

ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde

bedurfte, oder

b) nach dem Abhandenkommen

wieder erwirbt;

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend

zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich

des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4

erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum

sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte

(§ 27) erwirbt;

3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich

des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht,

wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung,

Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum

oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang

damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem

Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der

Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit

erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend

als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen

auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher

Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug

oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe

von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen

führt, wenn optische oder akustische

Signalgebung erforderlich ist.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe

bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das

Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus

ohne Schießerlaubnis nur zulässig

3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen

Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie

von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt

wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes

zugelassen ist, sofern die Geschosse das

Besitztum nicht verlassen können,

b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition

verschossen werden kann,

2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer

an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz

3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen

schießen,

3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition

verschossen werden kann,

a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und

diesen gleich zu achtenden Vorführungen,

b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen

Betrieben,

4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,

5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe

von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der

Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische

oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn

besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

U n t e r a b s c h n i t t 3

Besondere Erlaubnistatbestände

für bestimmte Personengruppen

§ 13

Erwerb und Besitz von Schusswaffen

und Munition durch Jäger,

Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen

und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen

anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines

im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes

sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen

und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training

im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher

Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach

dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs

geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen

und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern,

die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes

sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen

des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den

Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen,

sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne

des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes

bedürfen zum Erwerb von Langwaffen

nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der

Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte

Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch

den Erwerber zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht

ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes

einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition

für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis,

sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen

Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung

einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,

zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz

oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und

mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit

diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit

ohne Erlaubnis führen.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von

§ 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür

bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen

und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der

Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen

Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe

ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen

führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang

mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht

schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht

schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis

unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen

und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben

und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr

Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung

erklärt haben. Die Person hat

in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit

sich zu führen.

§ 14

Erwerb

und Besitz von Schusswaffen

und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

und Munition zum Zweck des sportlichen

Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur

erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet

hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von

Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)

für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie

der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt,

und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber

12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit

solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung

eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen

und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern

eines Schießsportvereins anerkannt, der einem

nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportver-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3977

bandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist

glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den

Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze

betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach

der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen

und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht

mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für

den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen

Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen

Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen

Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung

des Schießsportverbandes des Antragstellers

glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt

wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von

§ 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die

zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und

gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen

Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen

für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und

Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund

dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die

Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei

Wochen zu beantragen.

§ 15

Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes

wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher

Vereine anerkannt, der

1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen

ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert

ist,

2. mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen

schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen

Vereinen hat,

3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport

betreibt,

4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen

Vereinen und

b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung

eines altersgerechten Schießsports für Kinder

oder Jugendliche in diesen Vereinen

hinwirkt,

5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert

oder daran teilnimmt,

6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage

einer genehmigten Schießsportordnung organisiert

und

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden

schießsportlichen Vereine verpflichtet und

regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses

Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen

Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während

der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig

eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze

erteilt wurde, führen und

c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung

betriebenen Disziplinen verfügen

oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige

Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2

oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die

besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen und der Verband

die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen

nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports

zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis

nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur

bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen,

die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren

Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das

Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48

Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der

Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der

Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes

tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen

Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die

Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann

zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben;

sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin

nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen,

wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung

nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und

Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom

Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung

an sind die Bescheinigungen des betreffenden

Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete

Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der

Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der

inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen

lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der

Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen

absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach

Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der

Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung

der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der

zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer

Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden

sind, unverzüglich zu benennen.

(6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen

Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen

wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens,

insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,

die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im

Schießsport nicht zulässig.

(7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die

Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schieß-

3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

sportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung

der berechtigten Interessen des Schießsports

1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte

der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu

erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom

Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer

Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise

ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie

2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der

beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter

des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt

in Fragen der Anerkennung eines

Schießsportverbandes und der Genehmigung der

Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter

Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

§ 16

Erwerb

und Besitz von Schusswaffen

und Munition durch Brauchtumsschützen,

Führen von Waffen und

Schießen zur Brauchtumspflege

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-

Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen

sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern

einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung

(Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch

eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung

glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des

Brauchtums benötigen.

(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus

besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer

von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von

in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von

sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im

Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter

der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen

des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet

ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1

Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten

mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach

Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem

verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung

erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn

1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1

Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,

2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet

ist,

3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder

die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch

Auflagen verhindert werden können oder

4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1

Nr. 5 nachgewiesen ist.

Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung

nach Absatz 2 verbunden werden.

(4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze

2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung

nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis

führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des

Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang

mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist,

aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine

Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt

wurde, ohne Erlaubnis führen.

§ 17

Erwerb und Besitz

von Schusswaffen oder Munition

durch Waffen- oder Munitionssammler

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

oder Munition wird bei Personen anerkannt, die

glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition

für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler,

Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch

bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische

Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder

Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit

der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten

Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an

Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer

oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber

infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung

des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

§ 18

Erwerb und Besitz von

Schusswaffen oder Munition durch

Waffen- oder Munitionssachverständige

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft

machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche

oder technische Zwecke, zur Erprobung,

Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen

Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder

Munition wird in der Regel

1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und

2. unbefristet

erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der

Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung

über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den

Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder

Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10

Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht

länger als drei Monate ausgeübt wird.

§ 19

Erwerb und Besitz von Schusswaffen

und Munition, Führen von

Schusswaffen durch gefährdete Personen

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe

und der dafür bestimmten Munition wird bei einer

Person anerkannt, die glaubhaft macht,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3979

1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe

auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und

2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet

und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird

anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen

nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen

Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten

Besitztums vorliegen.

§ 20

Erwerb und Besitz von Schusswaffen

durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der

Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der

Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer

Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden

erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in

eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen;

für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten

beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1

beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen,

wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der

Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

U n t e r a b s c h n i t t 4

Besondere Erlaubnistatbestände

f ü r W a f f e n h e r s t e l l u n g , W a f f e n h a n d e l ,

Schießstätten, Bewachungsunternehmer

§ 21

Gewerbsmäßige

Waffenherstellung, Waffenhandel

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im

Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen

Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen

oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis,

die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen

Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis

erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen-

und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1

Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die

sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen

oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs-

oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum

Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die

Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt

die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel

ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des

Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen

Zweigstelle beauftragten Personen

die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche

Eignung (§ 6) nicht besitzt,

2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit

bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen

Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht

erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden

Waffenherstellung beantragt wird,

3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die

erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis

zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung

noch eine unselbstständige Zweigstelle

selbst leitet.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes

ist oder

2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche

Niederlassung im Geltungsbereich dieses

Gesetzes hat.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die

Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der

Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.

Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert

werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die

Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung

und Schließung einer Zweigniederlassung oder

einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei

Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der

Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die

mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung

beauftragten Personen anzugeben. Er soll diese

Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung

oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes

oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder

bei juristischen Personen den Wechsel einer durch

Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung

berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich

der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt,

die Landeskriminalämter und das Bundesamt

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen

einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme

oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

§ 22

Fachkunde

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen

Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht

nicht nachzuweisen, wer

1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes

in die Handwerksrolle erfüllt,

2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit

Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist,

sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die

erforderliche Fachkunde zu vermitteln.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Vorschriften über

1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen

und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch

beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten

(Fachkunde),

2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich

der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der

beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2

zu erlassen.

§ 23

Waffenbücher

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein

Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und

Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren

Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen

ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des

Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche

Teile von Schusswaffen.

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt

oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu

führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen,

ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht

anzuwenden auf

1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom

Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in

den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,

mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen

versehen sind,

2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein

Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,

3. wesentliche Teile von Schusswaffen.

§ 24

Kennzeichnungspflicht,

Markenanzeigepflicht

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in

den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat

unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe

deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke

eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich

dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung

hat,

2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition

verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

3. eine fortlaufende Nummer.

Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist

Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie

von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen

eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach

Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz

vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung

oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1

Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.

(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich

dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich

auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,

die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen),

die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen

lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der

Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die

wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen

Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige,

unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben

oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung

dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften

dieses Gesetzes entspricht.

(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder

Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er

festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1

gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben

überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit

dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.

(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder

Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt

oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen

Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese

Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-

Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke

vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke

eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen,

haben diese Marke anzuzeigen.

(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es

sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17

Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

§ 25

Ermächtigungen und Anordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zur Durchführung der §§ 23 und 24

1. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und

Waffenhandelsbuches,

b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-

und Waffenhandelsbuches,

c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen-

und Munitionsarten sowie über die Art, Form

und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

2. zu bestimmen,

a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe

die Kennzeichen anzubringen sind und wie die

Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung

oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile

zu kennzeichnen sind,

b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von

der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz

oder teilweise befreit sind.

(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht

mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch

nachträglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes

Kennzeichen anbringen lässt.

§ 26

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,

Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird

durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den

Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3981

Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände

ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen

und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und

wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen

Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung

oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine

Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können,

überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1

ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von

Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

§ 27

Schießstätten, Schießen durch

Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die

ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport

oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen,

der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit

Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben

oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer

Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis

der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt

werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit

(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine

Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens

1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden

– sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens

10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000

Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich

dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen

nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5

gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die

Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der

Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1

Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen

Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen

Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis

nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs

der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei

Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten,

bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur

Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffenoder

Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige

oder durch wissenschaftliche Einrichtungen

geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und

Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen

Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und

Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen

darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben

und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in

Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und

Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte

Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben

und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen

mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich

sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend

ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die

schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten

vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen

und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind

der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen

zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche

Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und

Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten

besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch

Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt

2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen

Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben.

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung

des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter

des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll

bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung

die geistige und körperliche Eignung und durch eine

Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung

glaubhaft gemacht sind.

(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der

Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn

sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte

und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in

einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung

erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die

Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem

Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen

Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen

mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen

zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet

werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und

1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber

sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson

in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist

nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren

oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte,

die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft

oder die Allgemeinheit

1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der

Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an

das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung

für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,

2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu

erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der

Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen

dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen

einer Anzeige bedarf,

b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die

Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen

Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen

hat,

c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen

dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung,

aus dienstlichen oder beruflichen Gründen

zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen

einer Erlaubnis bedürfen,

3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen

zu führen, aufzubewahren und der

zuständigen Behörde vorzulegen hat,

e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen

untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche

Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die

erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung

oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

§ 28

Erwerb, Besitz und

Führen von Schusswaffen und

Munition durch Bewachungsunternehmer

und ihr Bewachungspersonal

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von

Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer

(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft

macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden

oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer

gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten

Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend

für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen.

Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes

Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die

dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung

eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt

werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal

in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses

Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen

Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen

Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll

die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher

über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit

der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener

Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von

Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die

zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist

zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen

des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung

des Bewachungsunternehmers das

Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen

nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch

der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3

bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen

nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

U n t e r a b s c h n i t t 5

Verbringen und Mitnahme von Waffen

oder Munition in den, durch den oder aus

dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29

Verbringen

von Waffen oder Munition in

den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen

oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A

bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb

und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich

des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen

oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder

Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet

ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1

Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den

Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die

Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis

des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen

erteilt.

§ 30

Verbringen von

Waffen oder Munition durch den

Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition

im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich

des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere

Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser

Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29

Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1

Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem Staat, der nicht

Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat),

durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat

verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu

dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung

des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen

vorheriger Zustimmung.

§ 31

Verbringen von Waffen

oder Munition aus dem Geltungsbereich

des Gesetzes in andere

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen

oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katagorien A

bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen

anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach

dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige

Zustimmung vorliegt und der sichere Transport

durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder

Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern

(§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum

Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu

Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer

von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann

auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition

beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach

Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher

schriftlich anzuzeigen.

§ 32

Mitnahme von Waffen oder Munition in den,

durch den oder aus dem Geltungsbereich des

Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder

Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3983

und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und

Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich

des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die

Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die

Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für

einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden

und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme

von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt

3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich

des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2

entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt

3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte

Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden,

wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat

ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und

die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen

sind.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den

Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1

Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür

bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 5 zum Zweck der Jagd,

2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach

Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und

die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,

3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder

Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien

C und D und die dafür bestimmte Munition zur

Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung

mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen

können.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen

Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und

Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine

Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition

in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

bedarf es nicht

1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer

Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen

oder Munition mitgenommen werden, oder

2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die

aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt

werden.

(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen

oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien

A bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen,

wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt,

wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen

Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt

sind.

§ 33

Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen

oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den

oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat

derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch

den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder

mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde

beim Verbringen oder bei der Mitnahme

anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die

Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.

Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden

zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden

können Beförderungsmittel und -behälter sowie

deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen,

ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den

Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen

eingehalten sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die

Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern

bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die

bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme

von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche

Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen

wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes),

wirken diese bei der Überwachung mit.

U n t e r a b s c h n i t t 6

O b h u t s p f l i c h t e n , A n z e i g e - ,

Hinweis- und Nachweispflichten

§ 34

Überlassen von

Waffen oder Munition, Prüfung

der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen

überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich

sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur

gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die

ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen

gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.

Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen

Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des

Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2

oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern

erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen

lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12

Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt

sie dem Dritten.

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,

der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10

Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte

unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und

– wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner

den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und

den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das

Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde

schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem

anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer

Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der

3984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr,

sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer

Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung

vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In

der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift

des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der

Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der

Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte

sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende

Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber

nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige

lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung

anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der

Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie

außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt,

insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen

überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien

B und C) oder Munition für eine solche überlässt,

hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich

anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1

Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1

Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-

Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen,

und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und

tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens

vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs

und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen

(BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet

oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt,

hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt

schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten

Gegenstände an staatliche Stellen in einem

dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen

Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen

zwischen Staaten oder staatlichen

Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer

Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates

nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb

bekannt ist, oder

2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31

Abs. 2 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit

von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen

2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben

zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen

sind.

§ 35

Werbung,

Hinweispflichten, Handelsverbote

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in

Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden

Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung

jeweils wie folgt hinzuweisen:

1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger

Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,

2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht

erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:

Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,

3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer

Ausnahmegenehmigung,

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls

seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen

und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht

werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters

sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden

Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe

der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn

dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die

Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des

Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet,

die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang

aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu

gewähren.

(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder

darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so

hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem

Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis

des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen.

Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoffoder

Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der

Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die

Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein)

hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der

Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,

Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des

§ 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,

2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels

IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen,

Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von

Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,

3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen

oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen,

ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen

oder Munition in einer Schießstätte sowie von

Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für

eine solche bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten

für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

§ 36

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass

diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie

unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur

getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3985

die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,

das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad

0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem

Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)

entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht

freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens

in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad

0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen

Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere

ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach

VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen

gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem

Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A

nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit

gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates

entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als

gleichwertig anzusehen.

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen

besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung

getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren

Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen,

dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung

Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume

dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung

dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit

betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit

eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen

oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der

Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer

Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen,

so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003

die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer

diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung

vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde

innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und

nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung

des Standes der Technik, der Art und Zahl der

Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen

an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche

Anforderungen festzulegen. Dabei können auch

Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur

Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen

festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und

Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder

wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard

erforderlich, hat die zuständige Behörde die

notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren

Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

§ 37

Anzeigepflichten

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis

bedarf,

1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in

ähnlicher Weise,

2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher

oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich

anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die

Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass

sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder

einem Berechtigten überlassen werden und dies der

zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem

Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen

oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung

steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb

der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden

gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich

anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die

Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass

zur Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde

unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche

Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.

(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis

bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen der

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar

gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der

zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich

anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen.

Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,

Herstellerzeichen oder Marke und – sofern vorhanden –

die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben.

§ 38

Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die

Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis

zum Führen bedarf, den Waffenschein,

b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer

Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1

aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1

oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der

Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32

Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,

c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach

Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß

§ 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen

Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates

oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein

Bezug nimmt,

d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage

1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem

anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den

Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des

§ 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund

der Mitnahme,

3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum

Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1

Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem

der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten

und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis

nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle

Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2

genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher

Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen

oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt

nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

§ 39

Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine

Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr

die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt,

Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen

durchführt oder sonst den Besitz über Waffen

oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf

Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt,

zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung

dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine

entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber

denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen

wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,

deren Beantwortung sie selbst oder einen der in

§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten

Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde. Darüber hinaus hat der

Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,

Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen,

so sind die von der zuständigen Behörde mit

der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen

berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume

während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um

dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben

zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen

Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese

Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die

Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen

besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit

der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird

insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige

Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis

bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen

Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen

binnen angemessener, von ihr zu bestimmender

Frist zur Prüfung vorlegt.

U n t e r a b s c h n i t t 7

Verbote

§ 40

Verbotene Waffen

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot,

zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4

bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition

ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines

gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige

von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen

abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern

nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie

diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den

Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den

Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des

Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das

öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots

überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden,

wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten

Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich

dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke

oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch

bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine

erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu

befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe

als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition

sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer

angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar

gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem

nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden,

oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt.

Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird

nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende

Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller

noch nicht bekannt gegeben worden ist.

§ 41

Waffenverbote für den Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz

von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis

bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition

untersagen,

1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit

oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen

Gegenständen geboten ist oder

2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme

rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige

abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden

Mitteln, psychisch krank oder debil ist

oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht

besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher

Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen,

dass er die Annahme mangelnder persönlicher

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3987

Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder

fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses

über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen

kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz

von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren

für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen

Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche

Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

§ 42

Verbot des Führens von

Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,

Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten

oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,

darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den

Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5)

und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen

bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten

kann, und

3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2

Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen

und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und

diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu

diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition

geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,

2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),

3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,

4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten

Waffen auf Messen und Ausstellungen.

Abschnitt 3

Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43

Erhebung und

Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen

Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne

Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5

und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige

Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die

eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen

oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet,

dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse

personenbezogene Daten zu übermitteln,

soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher

Interessen geheim gehalten werden müssen.

§ 44

Übermittlung an und von Meldebehörden

(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller

zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer

Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn

eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse

mehr verfügt.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden

Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner

mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen

Erlaubnis gespeichert ist.

§ 45

Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen,

wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis

hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung

hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz

kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen

nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2

Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses,

aus besonderen Gründen auch in Fällen des

endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf

abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um

eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung

des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in

einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung

vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen,

bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder

zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde

deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.

§ 46

Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen

oder widerrufen, so hat der Inhaber alle

Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen

Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt,

wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen,

widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder

Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er

sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition

dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten

überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der

Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die

zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder

entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1

oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige

Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht

oder einem Berechtigten überlässt oder

2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale

beseitigt und

3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige

Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden

sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen

oder Munition sofort sicherstellen

1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1

oder 2 oder

2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die

Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder

von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.

Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen

Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu

betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition

zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den

Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige

Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit

der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage

haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines

Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten

Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener

Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine

Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die

zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder

Munition einziehen und verwerten. Dieselben Befugnisse

besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren

Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor

oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung

nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer

Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug

der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung

dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten

zu.

§ 47

Verordnungen zur Erfüllung

internationaler Vereinbarungen oder

zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit

Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen

aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung

bindender Beschlüsse der Europäischen Union,

die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen

zu erlassen, die insbesondere

1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von

Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des

Gesetzes haben, festlegen und

2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von

Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

sowie

3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen,

Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen

regeln.

§ 48

Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch

Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch

Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes

zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden

zuständig sind.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde

für

1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte

sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,

2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik

Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte

sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,

3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge

und Seeschiffe eingesetzt sind,

4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des

Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist

das Bundeskriminalamt.

§ 49

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze

über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe,

dass örtlich zuständig ist

1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses

Gesetzes hat,

a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder

aufhalten will, oder,

b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln

lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt

erfolgt,

2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21

Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in

deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung

befindet oder errichtet werden soll.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren

Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die

Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung

getroffen haben,

2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf

Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei

ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk

die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben

oder geändert werden soll,

3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen

auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7

bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde,

in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3989

b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten

die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte

aufgestellt werden soll,

4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die

Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden

soll,

5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde,

in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,

6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren

Bezirk sich der Gegenstand befindet.

§ 50

Kosten

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen

nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz

beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren

und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz

findet Anwendung.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen

und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der

mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen

verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt

wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben

die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige

Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt

werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt

werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung

zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung

oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden

oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung

des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten

Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen

werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die

Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,

der Umfang der zu erstattenden Auslagen

und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften

des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

Abschnitt 4

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 51

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren

wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in

Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort

genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt,

verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt

oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe

von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders

schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur

fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,

unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 52

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte

Schusswaffe oder einen dort genannten

Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,

mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder

damit Handel treibt,

2. ohne Erlaubnis nach

a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder

Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1

Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,

b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische

Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,

c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt,

bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29

Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1

eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch

den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt

oder mitnimmt,

3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition

oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe

oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt

oder anderen überlässt oder

4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten

Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis

1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4

oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand

erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,

herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit

Handel treibt,

2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage

2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder

b) Munition erwirbt oder besitzt,

wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a

oder b mit Strafe bedroht ist,

3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung

mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt,

bearbeitet oder instand setzt,

3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage

2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung

mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder

Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,

5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,

6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder

Munition überlässt,

7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige

Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem

Nichtberechtigten überlässt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1

Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder

10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine

Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2

Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3

fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten

nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder

Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,

wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer

Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher

Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen

Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die

Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 53

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige

Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt

oder besitzt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten

Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,

mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt

oder damit Handel treibt,

3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1,

§ 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2

Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9

Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1

Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2

Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4,

§ 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31

Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5

Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5

Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht

rechtzeitig erstattet,

6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

macht,

7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder

§ 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte

Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10

Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte

oder den Europäischen Feuerwaffenpass

nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffenherstellungs-

oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht

richtig oder nicht vollständig führt,

9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer

Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe

c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3

Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe,

ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf

der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht

vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen

versieht,

10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition

anderen gewerbsmäßig überlässt,

11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte

betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art

ihrer Benutzung wesentlich ändert,

12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind

oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen

§ 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die

Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,

13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt

oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht

herausgibt,

14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht

mitführt,

15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder

Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig

vorführt,

16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige

Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition

einem Nichtberechtigten überlässt,

17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht

aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig Einsicht gewährt,

18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,

19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe

aufbewahrt,

20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde

nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig

aushändigt,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3991

21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht

oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder

23. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2, § 25

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5

oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf

Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,

soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit

dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt

ausgeführt wird, die für die Erteilung von

Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 54

Einziehung und erweiterter Verfall

(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3

Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden

Gegenstände,

1. auf die sich diese Straftat bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung

oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt

gewesen sind,

eingezogen.

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit

nach § 53 begangen worden, so können

in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen

der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des

Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig

oder als Mitglied einer Bande handelt, die

sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden

hat.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des

Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht,

binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung

der zuständigen Behörde über die Erteilung einer

Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände

einem Berechtigten zu überlassen.

Abschnitt 5

Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55

Ausnahmen

für oberste Bundes- und Landesbehörden,

Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung,

erheblich gefährdete Hoheitsträger

sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die

Deutsche Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland

stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung

mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch

Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den

Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition

und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden

hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes

erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte,

eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung

nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die

Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder

Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser

Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche

Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung

erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium

des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete

anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition

ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen

einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund

einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall

erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen

Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich

dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche

Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht

etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1

Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses

Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen

werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,

die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine

dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige

Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die

Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates

bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung

für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen.

Die Landesregierungen können die Befugnis nach

Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden

übertragen.

§ 56

Sondervorschriften für

Staatsgäste und andere Besucher

Auf

1. Staatsgäste aus anderen Staaten,

2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen

Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise

im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,

und

3992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der

in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,

ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden,

wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit

es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48

Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung

erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es

der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu

erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere

zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten

bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet

sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte

oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition

nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich

dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten

überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in

den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden

kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung

die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt

ist über die getroffene Entscheidung zu

unterrichten.

§ 57

Kriegswaffen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne

des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf

tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte

nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor

dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist,

sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die

Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2

sowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf

Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor

dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58

Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003

geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle

von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren

deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als

Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum

Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder

Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann,

diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48

Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine

Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte

Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne

des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waffen

können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der

nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung

einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der

Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in

der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden

oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in

der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen

war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag

unterlassen hat.

(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle

von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert

deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft

als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttreten

der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über

sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei

der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es

sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz

dieser Munition besitzt.

(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis

zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt

werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit

oder persönliche Eignung besitzt.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3

nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis

unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die

Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist

oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden.

§ 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt 6

Übergangsvorschriften,

Verwaltungsvorschriften

§ 58

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt

wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I

S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November

1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von

Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand

berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis

erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis

28. Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers

sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene

fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)

erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen

tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses

Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des

Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden

worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21

dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März

1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als

Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57

Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem

bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40

Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3993

S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen

Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem

Verbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I

S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt

1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot

nicht wirksam, wenn er bis zum 28. Februar 2003 diese

Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt

oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt.

§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt

besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das

Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht,

einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen

Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht

wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder

unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder

Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung

des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der

Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung,

Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil

bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies

wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage

damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr

vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf

Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe,

so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten

der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches

oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung

nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den

Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14

Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

§ 59

Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine

Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen

von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete

seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von

Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger

im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden

und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften

für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium des Innern.

3994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe,

Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen

1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur

Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,

zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel

bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf

getrieben werden.

1.2

Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1

die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1

genannten Zwecke bestimmt sind,

1.2.2

bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen

werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft

eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert

werden kann (z. B. Armbrüste).

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer

stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt

ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen

verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil

nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen

Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen-

oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits

Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem

ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger

Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben

werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist

ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase

dient; der Verschluss ist das unmittelbar das

Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende

Teil;

1.3.2

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares

flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet

wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung

zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.3

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung,

sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden

ist;

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile,

soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus

bestimmt sind;

1.3.5

als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche

Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke

von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;

1.3.6

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen

Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen

bestimmt sind.

1.4

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf

unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaffen

hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn

1.4.1

das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass

weder Munition noch Treibladungen geladen werden

können,

1.4.2

der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht

worden ist,

1.4.3

in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen

für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht

dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

1.4.4

bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im

Patronenlager beginnend,

– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz

von mindestens 4 mm Breite oder

– im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße

Bohrungen oder

– andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist,

1.4.5

bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten

Drittel nicht

– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder

– andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit

einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen

ist,

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3995

1.4.6

dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe

dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die

Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile

nicht wiederhergestellt werden kann.

1.5

Nachbildungen von Schusswaffen

Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf

Nachbildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn

diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

so umgebaut oder verändert werden können, dass

aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen

werden können. Nachbildungen sind nicht als

Schusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere

Form einer Schusswaffe haben und aus denen nicht

geschossen werden kann.

2.

Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei

denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet

werden:

2.1

Schusswaffen nach Nummer 1.1,

2.2

Gegenstände nach Nummer 1.2.1.

2.3

Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die

nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit

werden und bei denen aus demselben Lauf durch

einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen

Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben

werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige

Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung

jeweils nur ein Schuss abgegeben werden

kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen

gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen

Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert

werden können. Als Vollautomaten gelten auch in

Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in

Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten

zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver

sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim

Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges

durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass

das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf

und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig

die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges

schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.

2.4

Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach

Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden

Mechanismus Munition aus einem Magazin in das

Patronenlager nachgeladen wird.

2.5

Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin

mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss

aus demselben Lauf von Hand geladen werden.

2.6

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss

in geschlossener Stellung insgesamt länger als

30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare

Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen

sind alle anderen Schusswaffen.

2.7

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem

Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition

bestimmt sind.

2.8

Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen-

oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von

Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

2.9

Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronenoder

Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotechnischer

Munition bestimmt sind.

3.

Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1

Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell

oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden

können.

3.2

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe

zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind

und die noch eingepasst werden müssen.

3.3

Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in

die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden

können.

3.4

Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes

Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden

können.

3.5

Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für

sie bestimmten Verschlusses.

3.6

Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für

sie bestimmten Verschlusses.

3.7

Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers

der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen

von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

4.

Sonstige Teile von Schusswaffen

4.1

Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer)

oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),

4.2

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen

für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze

und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre),

sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder

eine elektronische Verstärkung besitzen.

5.

Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen

Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung

durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch

einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.

3996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

Unterabschnitt 2:

Tragbare Gegenstände

1.

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a

sind insbesondere

1.1

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen

nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung

der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf

Verletzungen beizubringen),

1.2

Gegenstände,

1.2.1

die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen

Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),

1.2.2

aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden,

die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),

1.2.3

bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen

a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein

gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder

anderen Wirkstoffen oder

b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine

andere als kinetische Energie, insbesondere durch

ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen

Strahlung

hervorgerufen werden kann,

1.2.4

bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den

Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von

mehr als 20 cm Länge verlassen,

1.2.5

bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet

werden, dass schlagartig ein Brand entstehen

kann,

1.2.6

die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu

bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,

1.3

Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen

Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare

Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung

eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen

und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten

Gegenstände.

2.

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2

Buchstabe b sind

2.1

Messer,

2.1.1

deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen

und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2

deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch

ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus

dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim

Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3

mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden

Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust

geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4

Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

2.2

Gegenstände,

2.2.1

die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen

als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen

(z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer

Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung

Verwendung findenden Gegenstände.

Unterabschnitt 3:

Munition und Geschosse

1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein

Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein

Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss,

wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer

Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt

1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche

Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische

Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-,

Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine

zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu

gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition,

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition,

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische

Munition.

2.

Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefertigte

Ladung oder in loser Form in Waffen nach

Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt

1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3997

– zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder

– zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen

bestimmt sind.

3.

Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen

oder für Schusswaffen bestimmte

3.1

feste Körper,

3.2

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche

Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche

Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche

Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber

außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder

des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

5.

verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder

Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit

dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus

dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person

oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst

transportiert,

6.

nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder

Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe

des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den,

durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

bringt,

7.

schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch

einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit

Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere

Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

8.

8.1

gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige

Wiederladen von Hülsen,

8.2

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder

instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert

oder so geändert wird, dass andere Munition oder

Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden

können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung

eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden;

eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch

instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,

insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen

werden,

9.

treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig

im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen

entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt

oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

10.

sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

11.

sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht

18 Jahre alt sind.

Abschnitt 3:

Einteilung der Schusswaffen oder Munition

in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie

1. Kategorie A

1.1

Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste

(Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die

Kontrolle von Kriegswaffen),

1.2

vollautomatische Schusswaffen,

1.3

als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,

1.4

Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen

sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher

für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur

Benutzung dieser Waffen befugt sind.

2. Kategorie B

2.1

halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-

Schusswaffen,

2.2

kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,

2.3

kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung

mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,

2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin

und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen

kann,

3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

2.5

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin

und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen

kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei

denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren

Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen

kann, umgebaut werden können,

2.6

lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische

Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als

60 cm ist,

2.7

zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische

Kriegswaffen aussehen.

3. Kategorie C

3.1

andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer

2.6 genannten,

3.2

lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem

Lauf/gezogenen Läufen,

3.3

andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die

unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,

3.4

kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung,

ab einer Gesamtlänge von 28 cm.

4. Kategorie D

4.1

lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten

Läufen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3999

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1

Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer

tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz

über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November

1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt

sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den

Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer

1.2.4, die

1.2.1

Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei

denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt

ist, sind;

1.2.2

ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand

vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen

Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen,

Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

1.2.3

über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen

Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben,

verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer)

oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung

für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und

Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre)

sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine

elektronische Verstärkung besitzen;

1.3

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2

Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1

Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,

einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit

Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

1.3.2

Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

1.3.3

sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und

Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet

sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);

1.3.4

Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so

verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand

entstehen kann;

1.3.5

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei

denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich

amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

– in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und

– zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,

der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein

amtliches Prüfzeichen tragen;

1.3.6

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als

mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B.

Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich

unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches

Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen

Unbedenklichkeit;

1.3.7

Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare

Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;

1.3.8

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung

dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit

zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

1.4

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2

Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

1.4.1

Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen

sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff

herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil

der Klinge

– höchstens 8,5 cm lang ist,

– in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert

ihrer Länge aufweist,

– nicht zweiseitig geschliffen ist und

– einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide

hin verjüngt;

1.4.2

feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden

Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen

Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);

1.4.3

Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen

(Butterflymesser);

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

1.4.4

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als

mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen

(z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich

unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein

amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen

Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in

der Tierhaltung Verwendung finden;

1.5

Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6

1.5.1

Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder

Verteidigungszwecken bestimmt sind;

1.5.2

Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die

zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind

ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen

Unbedenklichkeit;

1.5.3

Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen,

deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die

Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und

die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die

sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

1.5.4

Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-,

Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens

400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –)

enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die

bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr

dient;

1.5.5

Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition

nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der

Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I

S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur

Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom

24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der

jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen

in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung

Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen

werden können, ausgenommen Kartuschenmunition

der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht

mehr als 47 oder 49 mm;

1.5.6

Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der

Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm geladen

werden kann.

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:

Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen

im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition

bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition

nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten

Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt

sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder

Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten

Voraussetzungen erteilt wird.

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,

wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von

nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen

nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung

zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung

nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen

tragen;

1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,

die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3

des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April

1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt

geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht

worden sind;

1.3

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der

zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen

und das Zulassungszeichen nach Anlage 1

Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz

vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung

oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1

Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.4

Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;

1.5

veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,

zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen

bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden

Anforderungen erfüllen:

– das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein,

dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition

geladen werden kann,

– der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten

Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn

gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige

Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in

Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen

gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,

– der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein,

sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf

ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden

kann, und

die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie

nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig

gemacht und die Gegenstände nicht so geändert

werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4001

oder pyrotechnische Munition verschossen werden

können;

1.6

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend

den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum

Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)

verändert worden sind;

1.7

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871

entwickelt worden ist;

1.8

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren

Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.9

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor

dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.10

Armbrüste;

1.11

Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten

Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des

Beschussgesetzes;

1.12

pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen

nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum

Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung

PM I trägt.

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer

Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren

Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen

auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen

werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe

bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger

Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind

(Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme)

sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition

mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die

keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des

Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

3.

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren

Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2

Armbrüste;

3.3

Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als

getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern

nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.

4.

Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung

4.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren

Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

4.2

Armbrüste.

5.

Erlaubnisfreier Handel

5.1

Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871

entwickelt worden ist;

5.2

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor

dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.

6.

Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

6.1

Munition.

7.

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme

in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des

Gesetzes

7.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung

finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1

oder 1.2 entsprechen;

7.2

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der

zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen

und das Zulassungszeichen nach Anlage 1

Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz

vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung

oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1

Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

7.3

veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,

zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen

bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der

Nummer 1.5 erfüllen;

7.4

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend

den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum

Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)

verändert worden sind;

7.5

Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;

7.6

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871

entwickelt worden ist;

7.7

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren

Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

7.8

Armbrüste;

7.9

pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen

nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum

Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung

PM I trägt.

8.

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme

aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat,

der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.

Unterabschnitt 3:

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1

Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie

von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen

nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung

zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in

der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung

nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen

tragen;

1.2

für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

2.

Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis

(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner

Waffenschein

2.1

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt

2 Nr. 1.3.

Abschnitt 3:

Vom Gesetz ganz oder

teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 1:

Vom Gesetz mit Ausnahme von

§ 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse

keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1

Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur

Geschosse verschossen werden können, denen eine

Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt

wird, es sei denn,

– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der

Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im

Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,

deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

2.

Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen

feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es

sei denn,

– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie

kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden

(z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im

Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,

deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

3.

In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1

bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,

wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces)

oder Knallkorken abgeschossen werden können, es

sei denn,

– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe

gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden

oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im

Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,

deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

4.

Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend

den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden

Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4003

Artikel 2

Gesetz

über die Prüfung und Zulassung

von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei

denen zum Antrieb Munition verwendet wird,

sowie von Munition und sonstigen Waffen

(Beschussgesetz – BeschG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

§ 2 Beschusstechnische Begriffe

Abschnitt 2

Prüfung und Zulassung

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht

§ 5 Beschussprüfung

§ 6 Prüfzeichen

§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht

der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen

von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden

Kartuschenmunition

§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und

Kartuschenmunition mit Reizstoffen

§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition

§ 11 Zulassung sonstiger Munition

§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger

Gegenstände

§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen

§ 14 Ermächtigungen

Abschnitt 3

Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

§ 15 Beschussrat

§ 16 Kosten

§ 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse

im Rahmen der Überwachung

§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

§ 19 Rücknahme und Widerruf

§ 20 Zuständigkeiten

§ 21 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 4

Übergangsvorschriften

§ 22 Übergangsvorschriften

A b s c h n i t t 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von

1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb

Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet

werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten

Teilen,

2. Munition und

3. sonstigen Waffen

zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer

Verwendung.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1. Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition

bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als

15 Milligramm ist,

2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom

11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils

geltenden Fassung,

3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände

in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.

(3) Der Bauartzulassung unterliegen

1. nicht tragbare Selbstschussgeräte,

2. bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum

Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet

werden und die für technische Zwecke bestimmt

sind, nur die Auslösevorrichtungen und die

Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase

unmittelbar ausgesetzt sind.

Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbeschussprüfung

unterzogen werden.

§ 2

Beschusstechnische Begriffe

(1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer

Gase durch den Lauf getrieben wird, oder

2. Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen

Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch

den Lauf getrieben wird.

(2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes

sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies

sind insbesondere

1. der Lauf; dabei sind

a) Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell

oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht

werden können,

b) Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe

zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt

sind und die noch eingepasst werden müssen,

c) Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in

die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt

werden können;

2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder

Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses

nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;

4. bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei

denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder

gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbren-

4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

nungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des

Gemisches;

5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten

nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest

mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;

6. bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile,

soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus

bestimmt sind;

7. Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die

ohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wechseltrommeln).

(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die

ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt

sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum

Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht tragbare

Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung

nach § 14 Abs. 1 Nr. 11). Gasböller sind Böller, bei denen

die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion

bestimmter Gase bewirkt wird.

(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare

Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke

bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet

wird.

(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,

wenn alle materialschwächenden oder -verändernden

Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten,

beendet sind.

(6) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche

Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmungen

des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden

Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz

abweichend definiert werden.

A b s c h n i t t 2

Prüfung und Zulassung

§ 3

Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte

Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,

herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch

Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für

Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und

Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus

bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt,

so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne

Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder

nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck

beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach

Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht,

verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand

erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt

nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile

ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,

sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese

Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen

worden sind.

1) Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom

24. Februar 2000.

§ 4

Ausnahmen von der Beschusspflicht

(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:

1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile,

deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,

2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager

mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und

einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen

Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile

von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit

die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,

3. Feuerwaffen, die

a) zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen

Einrichtungen und Behörden, Waffen-

oder Munitionsherstellern bestimmt sind,

b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert

worden sind,

c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des

Waffengesetzes oder

bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen

werden oder

d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und

die Deutsche Bundesbank, die Bundeswehr und

die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten

ausländischen Streitkräfte, die Polizeien des

Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung

hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die

nach diesem Gesetz erforderliche Beschussprüfung

durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt

ist,

4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess

befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorgearbeitete

höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.

(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen

und höchstbeanspruchte Teile, die das

Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die

gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart

ist.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,

die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine

dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung

für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung

kann die Befugnis nach Satz 1 durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates

bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

eine dem Absatz 3 Satz 1 entsprechende Regelung

für Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen

können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung

auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 5

Beschussprüfung

(1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob

1. die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der

Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwen-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4005

dung der zugelassenen Munition oder der festgelegten

Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),

2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die

Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen

der Lademechanismus einwandfrei arbeiten

und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert

werden kann (Funktionssicherheit),

3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers,

der Verschlussabstand, die Maße des Übergangs,

der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts

bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser

bei glatten Läufen den Nenngrößen einer

nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung

entsprechen (Maßhaltigkeit) und

4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom

11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund

einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes

vorgeschriebene Kennzeichnung auf der

Waffe angebracht ist.

(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit

glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter

Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.

(3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob

1. die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung

standhalten, der sie bei der Verwendung der vorgeschriebenen

Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),

2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung

einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen,

geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),

3. die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser

des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser

den Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen

Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),

4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1

Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung

auf dem Böller angebracht ist.

§ 6

Prüfzeichen

(1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte

Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen,

wenn sie mindestens weißfertig sind und die

Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat.

Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen

zu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr

instand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu

kennzeichnen.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind

die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils

zuständigen Stelle zu versehen.

§ 7

Zulassung

von Schussapparaten, Einsteckläufen

und nicht der Beschusspflicht unterliegenden

Feuerwaffen, Systemprüfungen

von Schussapparaten und der in

ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition

(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate,

Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung

sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition

mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen

als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich

dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig

hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und

Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen

sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen

1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter

Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge

oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner

als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter

Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie

von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder

2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines

festen oder flüssigen Treibmittels.

Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter

Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck

auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung

auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung

der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt

wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten

nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe

und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines

Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung

der Prüfzeichen vereinbart ist.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder

nicht maßhaltig ist oder

2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2

Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie

auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.

(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist

zu versagen, wenn

1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen

werden kann,

2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der

Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich

befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung

mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt

werden,

3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien

Raum gezielt geschossen werden kann oder

4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für

die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen

Einrichtungen verfügt.

§ 8

Zulassung von Schreckschuss-,

Reizstoff- und Signalwaffen

(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager

bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare

Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager,

die zum

1. Abschießen von Kartuschenmunition,

2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder

3. Verschießen von pyrotechnischer Munition

bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum

Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann

4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder

gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart

und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen

sind.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen

werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J)

erreichen,

2. vorgeladene Geschosse verschossen werden können

und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als

7,5 Joule (J) erteilt wird,

3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von

weniger als 7 Millimeter hat,

4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2

bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,

5. die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen

Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder

6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14

Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den

Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin

abgefeuert werden kann.

(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschenlager

mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und

einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung

der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar,

nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das

Gleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen

nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmaligen

Gebrauch bestimmt sind.

§ 9

Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen

Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen

(1) Wer

1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt

2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,

2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus

Schusswaffen hergestellte Gegenstände

eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen

oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen

will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate

vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur

Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht

um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine

Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der

Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur

Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter

Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen.

Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische

Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung.

(2) Wer

1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch

einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und

Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,

2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,

3. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder

4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen

eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen

oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen

will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate

vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen

ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der

Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu

benennen.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darüber

hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines

Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,

1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verändern

kann,

2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3

um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwendung

keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.

(4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und

2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6

bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartuschenmunition,

Stoffe und sonstige Gegenstände mit

Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um

sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abweichend

von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten

Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen

werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten

Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung

andere Fachinstitute beauftragen.

(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten

Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zugelassen

und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen

Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser

Prüfungen.

§ 10

Zulassung von pyrotechnischer Munition

(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr

fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in

den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder

gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer

Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung

nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

(2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen

ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen

Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen.

Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen

Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten

Verpackungseinheit anzubringen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen,

1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern

des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer

Verwendung nicht gewährleistet ist,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4007

2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung,

Beschaffenheit, Maße, den höchsten

Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß

einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung

nicht entspricht,

3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit

und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der

Technik nicht entspricht,

4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen

Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qualitätssicherungssystems

nicht in der Lage ist, dafür zu

sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer

Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem

zugelassenen Muster hergestellt wird.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische

Munition, die für die Bundeswehr, die Bundeszollverwaltung

oder die Polizeien des Bundes und der Länder hergestellt

und ihnen überlassen wird.

§ 11

Zulassung sonstiger Munition

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf

gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen

werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach

von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige

Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren

kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser

Staaten trägt,

2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen,

Behörden, Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil

einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes)

oder für eine solche bestimmt, oder in geringer

Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler

oder behördlich anerkannte Sachverständige zu

Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt

oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut

nicht die zur Ermittlung der Maße, des

Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen

Geräte besitzt,

2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut

nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte

erforderliche Fachpersonal verfügt oder

3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr

Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe

und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer

Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.

Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt,

wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung

der zuständigen Behörde übertragen hat.

§ 12

Überlassen und Verwenden beschussoder

zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile,

die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen

nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden,

wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies

gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn

die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche

Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und

Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der

Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen

nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene

Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des

§ 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

§ 13

Ausnahmen in Einzelfällen

Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann

im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung

und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10

Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen

von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des

§ 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

§ 14

Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu

erlassen über

1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den

Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den

Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den

Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Gebrauchsgasdrücke,

Höchst- und Mindestenergien

sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,

2. die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die

Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfahren

für diese Prüfung,

3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,

4. die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für

Feuerwaffen,

5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die

Beschussprüfung.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zur Durchführung der §§ 7 bis 11

1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen

a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einstecklaufes

nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,

b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,

c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die

Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von

pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3

Nr. 2 und

d) an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronenund

Kartuschenmunition und Treibladungen nach

§ 11 Abs. 1

sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser

Gegenstände zu stellen sind,

4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und

das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln,

3. vorzuschreiben

a) periodische Kontrollen für Munition nach § 11

Abs. 1,

b) Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe

sowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,

4. weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung

und -zulassung einzubeziehen,

5. Vorschriften zu erlassen über

a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens

sowie dessen Art und Form,

b) die Verpflichtung von Personen, die Munition im

Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Geltungsbereich

dieses Gesetzes verbringen, zur

Durchführung von Fabrikationskontrollen,

c) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von

Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten

Kontrollen,

d) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung

des weiteren Vertriebs von

aa) zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch

die zuständige Behörde und

bb) zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten,

Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physikalisch-

Technische Bundesanstalt,

wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebenen

Anforderungen entsprechen,

e) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle

und der periodischen Kontrolle von Treibladungen

nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition,

Beschussmunition und von Munitionstypen,

die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfänger

hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses

Gesetzes verbracht werden,

f) Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen

der in Buchstabe e bezeichneten Munition,

g) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für

Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von

Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen,

die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art

und Form sowie die Beifügung einer von der

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten

Betriebsanleitung.

Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft,

ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Arbeit und Sozialordnung.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit

von Menschen die zulässigen höchsten normalen und

überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke,

die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung

der Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen.

Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine

schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die

über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene

Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe,

die anhaltende gesundheitliche Schäden verursachen,

dürfen nicht zugelassen werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit

von Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der

Herstellung von

1. Schusswaffen,

2. Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von

Schusswaffen hergestellt werden, oder

3. Munition

Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte

Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände

beizufügen sind.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit

von Menschen vorzuschreiben, dass

1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken

und zu lagern sind und

2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter

bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen

überlassen werden dürfen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit

von Menschen Vorschriften über

1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz

und über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung

von Geschossen, Kartuschenmunition oder

sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und

2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge

von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz

zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu

bestimmen.

A b s c h n i t t 3

Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

§ 15

Beschussrat

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in

technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben

den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden

Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen,

Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen

der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter

sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen

Interessen verfolgen, zu berufen.

§ 16

Kosten

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen

nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz

beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4009

bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz

vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 2911), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen

und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der

mit der Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung verbundene

Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei

begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die

Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige

Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt

werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt

werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung

zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung

oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden

oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung

des Antragstellers am festgesetzten Termin

nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung,

die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,

der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die

Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des

Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

§ 17

Auskunftspflichten

und besondere behördliche

Befugnisse im Rahmen der Überwachung

(1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes

umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb

von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen

Behörde auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen

Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen

können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren

Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1

Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen

der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat

oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen

sind befugt,

1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstellung

oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden

Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume

zu betreten und zu besichtigen,

2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen

einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen,

3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen

einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften

zu fertigen.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1

auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit

getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen

nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden,

die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen,

soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich

ist, sowie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf

Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit

der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird

insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde

anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen

Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand

ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender

Frist zur Prüfung vorzeigt.

§ 18

Inhaltliche Beschränkungen,

Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem

Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben

oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem

Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes

entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1

genannten Zwecken können Zulassungen und andere

Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden;

die Auflagen können nachträglich aufgenommen,

geändert und ergänzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen

treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder

zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz

oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere

die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen

im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise

untersagen, wenn

1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis

nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht

der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,

2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer

Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen

gegeben ist,

3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz

1 verstoßen wird oder

4. diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit

des Benutzers oder Dritter hervorrufen.

§ 19

Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen,

wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte

versagt werden müssen.

(2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer

Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder

Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche

Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn

der Zulassungsinhaber

1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der

Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder

Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich

des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen

überlässt oder verwendet,

4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

2. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr

gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulassung

hergestellten oder in den Geltungsbereich des

Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt,

anderen überlässt oder verwendet.

§ 20

Zuständigkeiten

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch

Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch

Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes

zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden

zuständig sind.

(2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung

von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersagungen

für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei

der ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird

oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird.

Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde

zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.

(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8

und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schusswaffen

und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-

Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch

die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung

und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen

Munition ist die Bundesanstalt für Materialforschung und

-prüfung zuständig.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt

eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende

Angaben enthalten soll:

1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,

2. die Art der Prüfung,

3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und

4. die prüfende oder zulassende Stelle.

Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7

bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen

Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulassungen

an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu

machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen

eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine

Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

§ 21

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung

mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5,

einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht

rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,

2. entgegen § 7 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit

Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit

einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,

oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten

Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,

3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine

Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in

der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

erstattet,

4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise

nicht oder nicht richtig anbringt,

5. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition

anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,

6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten

Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt

oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten

Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,

7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maßnahme

nicht duldet, eine dort genannte Person nicht

unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder

nicht rechtzeitig vorlegt,

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt,

10. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt,

wenn diese nicht bereits nach einer anderen

Vorschrift bewehrt ist, oder

11. einer Rechtsverordnung nach

a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f

oder g oder

b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c

oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen

vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit

die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand

auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer

Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen

mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet

werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48

Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.

A b s c h n i t t 4

Übergangsvorschriften

§ 22

Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung

im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als

Zulassung nach diesem Gesetz.

(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder

anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne

dieses Gesetzes.

(3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum

Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I

S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981

im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrieben

wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984

nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden.

Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Gel-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4011

tungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf

seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen

überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und

ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung

nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene

Zulassungszeichen nicht angebracht werden.

(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen

zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem

30. Juni 2004 Anwendung.

(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen,

die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht

unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember

2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem

Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in

der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September

1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung

vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß

Anwendung.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu diesem

Gesetz findet die Kostenverordnung zum Waffengesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April

1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung

vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß

Anwendung.

Artikel 3

Änderung des Gesetzes

über die Kontrolle von Kriegswaffen

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990

(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird

wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „dem Zollgrenzdienst"

durch die Wörter „dem Beschaffungsamt des

Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung"

ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Zollgrenzdienstes"

durch die Wörter „der Zollverwaltung"

ersetzt.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a

Umgang mit

unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums

für Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung

des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden;

insbesondere kann der Umgang verboten oder

unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar

gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen,

die durch technische Veränderungen endgültig die

Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren

haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

wieder funktionsfähig gemacht werden können.

Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten

Rechtsverordnung geregelt werden."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Zollgrenzdienst"

durch die Wörter „die Zollverwaltung"

ersetzt.

b) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden

nach dem Wort „Dienststellen" die Wörter „ , das

Beschaffungsamt des Bundesministeriums des

Innern, die Beschussämter" und in Nummer 2 werden

nach dem Wort „Instandsetzung" die Wörter

„nach Beschuss" eingefügt.

5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit nicht

auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes

dessen Vorschriften anzuwenden sind,"

gestrichen.

6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a

Abs. 1" die Angabe „oder § 13a" eingefügt.

7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie

folgt geändert:

a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.

b) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung

„1. September 1939" durch die Bezeichnung

„2. September 1945" ersetzt.

c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:

„Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen

Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss,

sofern

1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen

Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält

und

2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagdoder

Sportzwecke verwendet wird."

Artikel 4

Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-

Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),

das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002

(BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a,

306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des

Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach

aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie

Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,

bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung

mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des

Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1

und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

dd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes,

sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied

einer Bande gehandelt hat,".

Artikel 5

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma

ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. für waffenrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis

erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende

Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen

Erteilung."

2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2

Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe 㤠2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4

und 6" ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober

2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe

b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach

§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2

des Waffengesetzes" durch die Wörter „eine Straftat

nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d,

Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt.

2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 52a

Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes"

durch die Angabe 㤤 51, 52 Abs. 1

Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes"

ersetzt.

3. § 492 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

㤠5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt

unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird

insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,

die die personenbezogenen Daten zur Eintragung

in das Verfahrensregister mitgeteilt hat,

erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks

nicht zu besorgen ist."

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „unbeschadet"

die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und" eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produktsicherheitsgesetzes

vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),

das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. August

2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden

die Wörter „und Beschussgesetz" angefügt.

Artikel 8

Änderung der Verordnung

über die Zuständigkeit der Hauptzollämter

zur Verfolgung und Ahndung

bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach

dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter

zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten

nach dem Waffengesetz und dem

Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die

durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808)

geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 55 Abs. 1

Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)" durch die

Wörter „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes" und

die Wörter „§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes" durch die

Wörter „§ 33 Abs. 1 des Waffengesetzes" ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002

(BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:

1. § 34a Abs. 6 wird aufgehoben.

2. § 144 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.

Artikel 10

Änderung der Ersten

Verordnung zum Waffengesetz

Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),

zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom

25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 42a wird aufgehoben.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung 㤠55 Abs. 1

Nr. 28 Buchstabe b" geändert in „§ 53 Abs. 1

Nr. 23".

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 11

Änderung der Dritten

Verordnung zum Waffengesetz

In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991

(BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung

vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4013

worden ist, wird die Bezeichnung 㤠55 Abs. 1 Nr. 28

Buchstabe b" geändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung

mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes".

Artikel 12

Änderung des Sprengstoffgesetzes

In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. September 2002

(BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern „im Sinne des

Waffengesetzes" die Wörter „und des Beschussgesetzes"

eingefügt.

Artikel 13

Änderung der Ersten

Verordnung zum Sprengstoffgesetz

In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung

zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002

(BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter

„im Sinne des Waffengesetzes" durch die Wörter „im

Sinne des Beschussgesetzes" ersetzt.

Artikel 14

Änderung der Atomrechtlichen

Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-

Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die

zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August

2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern „des

Waffengesetzes," die Wörter „des Beschussgesetzes,"

eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des Waffengesetzes,"

die Wörter „des Beschussgesetzes,"

eingefügt.

Artikel 15

Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt

geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember

2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche

Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes,

darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt

werden."

b) In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe

㤠40" durch die Angabe 㤠41" ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a

Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den

§§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach

§ 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a

sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen

§ 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."

Artikel 16

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

In § 21a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November

1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39

des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)

geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne von § 2

Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter „im

Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung

mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum

Waffengesetz" ersetzt.

Artikel 17

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile

der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf

Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch

Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 18

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984

(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344)

geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch

ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen

Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen

und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7

mitgeteilt werden dürfen."

Artikel 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten,

Fortgeltung von Vorschriften

1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27

Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1,

§ 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3

und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,

§ 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen

und das in Artikel 1 Anlage 2

Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten,

bei denen der Hinterschaft durch

einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der

Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am

1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waffengesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom

8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch

Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3714), außer Kraft.

4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002

2. Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes außer Kraft.

3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem

Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen

Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung:

a) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. März 1987

(BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10

des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 3970),

b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom

13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),

c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990

(BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung

vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und

wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 11. Oktober 2002

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t

Johannes Rau

D e r B u n d e s k a n z l e r

G e r h a r d S c h r ö d e r

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n

S c h i l y